Verkaufs- und Lieferbedingungen

(Stand Februar 2010)

1. Allgemein
Die Annahme von Bestellungen erfolgt grundsätzlich zu unseren Verkaufs-u. Lieferbedingungen, auch wenn die Geschäftsbedingungen des Bestellers davon abweichen. Wir akzeptieren diese Bedingungen nur wenn wir diese ausdrücklich schriftlich bestätigen. Unsere Verkaufs- u. Lieferbedingungen gelten nur für Unternehmen im Sinne § 14 BGB.

2. Angebot
Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Lieferer Eigentums-und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Der Lieferer ist verpflichtet, vom Abnehmer als vertraulich bezeichnete Pläne nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.

3. Umfang der Lieferung
Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferers maßgebend, im Falle eines Angebotes des Lieferers mit zeitlicher Bindung und fristgemäßer Annahme gilt das Angebot, sofern keine rechtzeitige Auftragsbestätigung vorliegt. Nebenabreden und Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Lieferers. Dies gilt auch für etwa zugesicherte  Eigenschaften der Liefergegenstände.

4. Preise und Zahlung
Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk, ausschl. Verpackung, Versicherung, Zoll oder sonstiger Spesen. Hinzu kommt die Mehrwertsteuer in gesetzlicher Höhe. Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung in bar ohne jeden Abzug innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum frei der Zahlstelle des Lieferers zu leisten. Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur zahlungshalber angenommen. Bei Zahlungsverzug des Bestellers werden Forderungen, auch aus anderen Verträgen, sofort fällig. Dies gilt insbesondere bei Nichteinlösen von Schecks, Wechseln oder Lastschriften, bei Zahlungseinstellung, Antrag auf Eröffnung des gerichtlichen Vergleichs oder Insolvenzverfahrens sowie bei nicht unerheblicher Kreditverschlechterung. Ein Zurückbehaltungs-und/oder Aufrechnungsrecht steht dem Besteller nur in soweit zu, als dessen behauptete Gegenansprüche vom Lieferer nicht bestritten werden oder diese rechtskräftig festgestellt sind.

5. Lieferzeit
Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenen Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand zum Versand gegeben worden ist, oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens des Lieferers liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluß sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferern eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann vom Lieferer nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse wird in wichtigen Fällen der Lieferer dem Besteller unverzüglich mitteilen. Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung im Werk des Lieferers mindestens jedoch ½ v. H. des Rechnungs betrages für jeden Monat berechnet.Der Lieferer ist jedoch berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Verlauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern.Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus.

6. Gefahrenübergang und Entgegennahme
Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den Besteller über, und zwar auch dann, wennTeillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen, z. B. die Versendungskosten oder Anfuhr und Aufstellung übernommen hat. Auf Wunsch des Bestellers wird auf seine Kosten die Sendung durch den Lieferer gegen Diebstahl, Bruch, Transport, Feuerund Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Besteller über; jedoch ist der Lieferer verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Bestellers die Versicherung zu bewirken, die dieser verlangt. Angelieferte Gegenstände sind auch wenn sie Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet der Rechte aus der Gewährleistung entgegenzunehmen. Teillieferungen sind zulässig.

7. Eigentumsvorbehalt
Der Lieferer behält sich bis zu vollständigen Befriedigung aller seiner Ansprüche dem Besteller aus der laufenden Geschäftsverbindung das Eigentum an allen Lieferungen vor.Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherheit für die Saldoforderung des Lieferers. Wird der Liefergegenstand vor vollständiger Bezahlung weiter veräußert, so tritt an die Stelle der Ware die Kaufpreisforderung, welche schon jetzt an den Lieferer abgetreten wird, der die Abtretung hiermit annimmt. Der Besteller wird dem Lieferer die Schuldner der abgetretenen Forderungen bezeichnen. Verarbeitet der Besteller die gelieferten Gegenstände, so erwirbt der Lieferer das Miteigentum an dem Fertigfabrikat zu dem Anteil, der sich aus dem Wertverhältnis ergibt.Der Lieferer ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-,Wasser-und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Besteller selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.Der Besteller darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstiger Verfügungen durch dritte Hand hat er den Lieferer unverzüglich davon zu benachrichtigen. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers insbesondere bei Zahlungsverzug ist der Lieferer zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch den Lieferer gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet.

8. Gewährleistung
Zu Mängeln der Lieferung, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften gehört, haftet der Lieferer unter Ausschluß weiterer Ansprüche wie folgt: All diejenigen Teile sind unentgeltlich nach Wahl des Lieferers auszubessern oder neu zu liefern, die sich innerhalb von 12 Monaten nach Lieferung, infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes–insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, ungeeigneter Baustoffe oder mangelhafter Ausführung als unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigt herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Lieferer unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferers. Die Ersatzlieferung erfolgt frei an die Adresse des Bestellers in der BRD. Ersatzlieferungen außerhalbder Bundesrepublik Deutschland erfolgen unfrei. Diese Kosten des Transportes mit allen Nebenkosten trägt der Besteller. Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf ein Verschulden des Lieferers zurückzuführen sind. Zur Vornahme aller dem Lieferer notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit dem Lieferer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, sonst ist der Lieferer von der Mängelhaftung befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großerSchäden, wobei der Lieferer sofort zu verständigen ist, oder wenn der Lieferer mit der Beseitigung des Mangels im Verzug ist, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Lieferer Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen. Für das Ersatzstück und/oder die Ausbesserung beträgt die Gewährleistungsfrist sechs Monate, sie läuft mindestens aber bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand.Durch etwa seitens des Bestellers oder Dritter unsachgemäß ohne vorherige Genehmigung des Lieferersvorgenommene Änderung oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben. Weitere Ansprüche des Bestellers, insbesondere ein Anspruch auf Folgeschäden jeglicher Art, sind ausgeschlossen. Aus-und Einbaukosten der Liefergegenstände werden nicht übernommen. Es gilt die für Tragrollen übliche Ausfallquote von 1% pro Jahr. Die Ausfälle sind in einer besonderen Liste zu vermerken. Unsere Ersatzplicht für Sach bzw. Personenschäden, soweit anerkannt, sind begrenzt durch die Deckungssumme unserer Betriebs und Produkthaftpflichtversicherung.Die Höhe der Versicherungsdeckung können wir dem Besteller auf Anforderung nachweisen.

9. Recht des Bestellers auf Rücktritt
Der Besteller kann vom Vertrag zurücktreten, wenn dem Lieferer die gesamte Leistung vor Gefahrübergangendgültig unmöglich wird. Dasselbe gilt bei Unvermögen des Lieferers. Der Besteller kann auch dann vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung gleichartiger Gegenstände die Ausführung eines Teils der Lieferung der Anzahl nach unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung einer Teillieferung hat; ist dies nicht der Fall, so kann der Besteller die Gegenleistung entsprechend mindern. Liegt Leistungsverzug im Sinn des Abschnittes 4 der Lieferbedingungen vor, und gewährt der Besteller dem in Verzug befindlichen Lieferer eine angemessene Nachfrist mit der ausdrücklichen Erklärung, dass er nach Ablauf dieser Frist die Annahme der Leistung ablehne, und wird die Nachfrist nicht eingehalten, so ist der Besteller zum Rücktritt berechtigt. Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzuges oder durch Verschulden des Bestellers ein, so bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtet. Der Besteller hat ferner ein Rücktrittsrecht, wenn der Lieferer eine ihm gestellte angemessene Nachfrist für die Ausbesserung oder Ersatzlieferung bezüglich eines von ihm zu vertretenen Mangels im Sinne der Lieferbedingung durch sein Verschulden fruchtlos verstreichen lässt. Das Rücktrittsrecht des Bestellers besteht auch bei Unmöglichkeit oder Unvermögen der Ausbesserung oder Ersatzlieferung durch den Lieferer. Ausgeschlossen sind, soweit gesetzlich zulässig, alle anderen weitergehenden Anprüche des Bestellers, insbesondere auf Wandlung, Kündigung oder Minderung sowie auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art, und zwar auch von solchen Schäden, die nicht an dem Lieferergegenstand entstanden sind.

10. Recht des Lieferers auf Rücktritt.
Für den Fall unvorhergesehener Ereignisse im Sinn des Abschnittes 4 der Lieferbedingungen, sofern sie die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Leistung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Lieferers erheblich einwirken, und für den Fall nachträglich sich herausstellender Unmöglichkeit der Ausführung wird der Vertrag angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem Lieferer das Recht zu, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen eines solchen Rücktrittes bestehen nicht. Will der Lieferer vom Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Veränderung der Lieferfrist vereinbart war.

11. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort ist für beide Teile der Sitz des Lieferers.Für sämtliche Ansprüche aus der mit diesem Vertrag geregelten Geschäftsverbindungen und ihrer Beendigung, gleichgültig aus welchem rechtlichen Gründe diese hergeleitet werden, ist ausschließlich Gerichtsstand der Sitzt des Lieferers, soweit der Besteller Vollkaufmann ist. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Besteller seinen aus dem Ausland verlegt oder sein Sitz oder sein gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt einer Klageerhebung nicht bekannt ist.

12. Teilunwirksamkeit
Sollte eine dieser Bestimmungen unwirksam oder unanwendbar sein, so bleibt davon der übrige Vertragsinhalt unberührt. Die Vertragsbeteiligten verpflichten sich in einem solchen Falle, die unwirksame bzw. nicht anwendbare Bestimmung durch eine gültige Regelung zu ersetzen, die dem Zweck, der mit dem Vetrag erreicht werden soll, möglichst nahe kommt.